3. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids in Bezug auf das Abschreiben infolge Gegenstandslosigkeit beantragt, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. 3 hiervor einzutreten.