2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Eingabe vom 16. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Sozialkommission Q._____ liess sich nicht vernehmen. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2024 (Datum Postaufgabe: 3. März 2024) ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_124/2024. Sie machte geltend, in beiden Fällen sei die Frage des anwendbaren kantonalen Rechts von entscheidender Bedeutung, weshalb sich aus prozessökonomischen Gründen die beantragte Sistierung aufdränge.