3. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind durch diese selber zu tragen. -4- C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien für das Verfahren vor Vorinstanz keine Prozesskosten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.