8. Mit Entscheid vom 22. September 2023 lehnte die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung ab und entschied: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 932.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte, somit Fr. 466.00, zu bezahlen.