5. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 2. Mit Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 8. Juli 2021 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_441/2021, das einen Präzedenzfall zur Rückerstattung bezogener materieller Hilfe aufgrund eines ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens betraf, sistiert. 3. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sistierung. Am 2. August 2021 lehnte die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um Aufhebung der Sistierung ab.