2. Eventualiter sei der Beschluss wegen der Verpflichtung zur verfassungswidrigen Rückerstattung ersatzlos aufzuheben. In diesem Fall sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den dort hängigen Präzedenzfall zu sistieren. 3. Es seien aufsichtsrechtliche Schritte zu prüfen. 4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -3-