2. Nach Eingang des Freizügigkeitskapitals bei A._____ ist die rückerstattungspflichtig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 110'941.25 (Stand 19.5.21), zuzüglich der fortlaufend bezogenen Sozialhilfe, bis 31. August 2021 an die Gemeinde Q._____ zu überweisen. 3. Bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann gemäss § 15 SPV der Grundbedarf um bis zu 30% gekürzt oder eingestellt werden.