Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.364 / sm / we (BE.2021.103) Art. 27 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Sozialkommission Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, bezieht seit dem 1. November 2015 materielle Hilfe von der Gemeinde Q._____. Bei der B._____ verfügte sie über ein Freizügigkeitskonto der 2. Säule in der Höhe von Fr. 182'312.55 (Kontostand per 31. Dezember 2018). 2. Die Sozialkommission Q._____ beschloss am 31. Mai 2021: 1. A._____ wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) ver- pflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Protokolls der Sozialkommission, spätestens aber bis 15. Juli 2021 den Antrag zum vorzeitigen Bezug des Freizügigkeitskapitals bei der Frei- zügigkeitsstiftung B._____ (B) einzureichen. 2. Nach Eingang des Freizügigkeitskapitals bei A._____ ist die rück- erstattungspflichtig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 110'941.25 (Stand 19.5.21), zuzüglich der fortlaufend bezoge- nen Sozialhilfe, bis 31. August 2021 an die Gemeinde Q._____ zu überweisen. 3. Bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann gemäss § 15 SPV der Grundbedarf um bis zu 30% gekürzt oder eingestellt werden. B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Zürich, mit Eingabe vom 2. Juli 2021 beim De- partement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG, Verwaltungsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei wegen der Verpflich- tung zum gesetzwidrigen Vorbezug ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Beschluss wegen der Verpflichtung zur verfas- sungswidrigen Rückerstattung ersatzlos aufzuheben. In diesem Fall sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den dort hängigen Präzedenzfall zu sistieren. 3. Es seien aufsichtsrechtliche Schritte zu prüfen. 4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -3- 5. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 2. Mit Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 8. Juli 2021 wurde das Ver- fahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_441/2021, das einen Präzedenzfall zur Rückerstattung bezogener materieller Hilfe aufgrund eines ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens betraf, sistiert. 3. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sistierung. Am 2. August 2021 lehnte die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um Aufhebung der Sistierung ab. 4. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdestelle SPG eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2021 abwies. 5. Am 20. Dezember 2021 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des am 24. November 2021 ergangenen Bundesgerichtsent- scheids im Verfahren 8C_441/2021 aufgehoben. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 beantragte die Gemeinde Q._____ die Abweisung der Beschwerde. 7. Mit Replik vom 1. Februar 2022 hielt A._____ an ihren Anträgen fest. 8. Mit Entscheid vom 22. September 2023 lehnte die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechts- vertretung ab und entschied: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegen- standslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 932.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte, somit Fr. 466.00, zu bezahlen. 3. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind durch diese selber zu tragen. -4- C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien für das Verfahren vor Vorinstanz keine Prozesskosten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin und der Vorinstanz. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Eingabe vom 16. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Sozialkommission Q._____ liess sich nicht vernehmen. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2024 (Datum Postaufgabe: 3. März 2024) er- suchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_124/2024. Sie machte geltend, in beiden Fällen sei die Frage des anwendbaren kantona- len Rechts von entscheidender Bedeutung, weshalb sich aus prozessöko- nomischen Gründen die beantragte Sistierung aufdränge. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. März 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfü- gungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Depar- tement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- -5- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdefüh- rerin zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet ist. Insofern ist sie beschwert und damit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids in Bezug auf das Abschreiben infolge Gegenstandslosigkeit beantragt, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. 3 hiervor einzutreten. 5. Das Sistierungsgesuch vom 1. März 2024 (Datum Postaufgabe: 3. März 2024) ist abzuweisen. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs war der Fall liquid; der Schriftenwechsel war abgeschlossen, die Beratungssitzung vom 5. März 2024 war angesetzt und die Akten sowie das sogenannte Referat (Urteilsentwurf) hatten unter den beteiligten Richtern zirkuliert. Pro- zessökonomische Gründe sprechen daher gegen eine Sistierung. Daran mag der Umstand, dass das Bundesgericht derzeit eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin analoge Fragestellung zu beurteilen hat, nichts zu ändern. 6. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass bisher kein anfechtbarer Beschluss über die gesamthaft ausgerichtete Sozialhilfe ergangen sei, weshalb es an einer sachlichen Grundlage für einen Rückerstattungsentscheid fehle. Ohnehin dürften seit dem Inkrafttre- ten von § 20 Abs. 2bis SPV am 1. Januar 2023 ausgelöste Freizügigkeits- guthaben nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Die Rück- erstattungsverpflichtung sei nicht mehr nach altem Recht zu beurteilen, da eine Anwendung des neuen Rechts für sie günstiger ausfalle. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid zudem auf einen nicht mehr aktuellen -6- Sachverhalt gestützt, wobei weder die wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Situation noch der zwischenzeitlich ergangene (anders- lautende) Entscheid des Sozialausschusses vom 13. Dezember 2022 be- rücksichtigt worden seien. In letzterem werde eine Rückerstattungsforde- rung von Fr. 141'628.50 erwähnt, die sich noch verändern könne. Eine zu- reichende Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht erfolgt, zumal § 20 Abs. 1 SPG voraussetze, dass ihr eine Rückerstattung ganz oder teilweise zuge- mutet werden könne. 2. Die Vorinstanz beanstandete die Verpflichtung zur Rückerstattung von materieller Hilfe nicht. Für die Beurteilung wendete sie das alte Recht an, da bei der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Rechtsänderung betref- fend Rückerstattung von Sozialhilfeschulden auf Übergangsbestimmungen verzichtet worden sei und das neue Recht somit erst für Entscheide der Sozialbehörde ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen komme. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil vom 24. November 2021 sei die Rück- erstattung aus verfügbarem Freizügigkeitsguthaben zulässig, da diese Gelder nach der Auszahlung keinen besonderen Schutz mehr geniessen würden. Die gesamthaft bezogene und rückerstattungspflichtige Sozialhilfe sei mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 ausgewiesen und die Rück- erstattung entsprechend dem erstinstanzlichen Beschluss unter Berück- sichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zumutbar. 3. Der erstinstanzliche Entscheid der Sozialkommission datiert vom 31. Mai 2021. Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden andere Voraussetzungen: Nach § 20 Abs. 2bis SPV darf ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Auf übergangsrechtliche Bestim- mungen wurde im Rahmen der Revision der SPV verzichtet. Beim Fehlen einer Übergangsordnung gelten die von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw. 2b). Später eingetretene Rechtsänderungen sind beim Fehlen einer Über- gangsordnung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, weshalb die neue gesetzliche Grundlage grundsätzlich erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen kommt. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt an- gewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts ver- wirklicht hat (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 268). Nach der Praxis ist die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwal- -7- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 560). Eine begünstigende Rückwirkung, d.h. wenn die Rückwirkung für den Privaten Vorteile bringt, wird demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, wenn sie gesetz- lich vorgesehen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). Aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Erlasse darf aber nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung geschlossen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287e; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das neue Recht auf ihren Fall angewendet werden müsse, weil dies für sie günstiger ausfallen würde, kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde ist mit Datum vom 31. Mai 2021 ergangen und der relevante Sachverhalt hat sich abschliessend vor Inkrafttreten der Verordnungsrevision per 1. Ja- nuar 2023 ereignet. Eine Rückwirkung des neuen, für die Beschwerdefüh- rerin günstigeren Rechts ist gesetzlich nicht vorgesehen und überdies aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen. 4. 4.1. Vor dem Inkrafttreten von § 20 Abs. 2bis SPV am 1. Januar 2023 präsen- tierte sich die kantonale Rechtslage wie folgt: 4.2. Weder das SPG noch die aSPV (Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [Stand 1. März 2020], aSPV [SAR 851.211]) sahen eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht vor, wenn hierfür ausbe- zahlte Freizügigkeitsguthaben herangezogen wurden. Der Verordnungs- geber hatte von seiner Kompetenz, die Voraussetzungen der sozialhilfe- rechtlichen Rückerstattung einzuschränken (§ 20 Abs. 2 SPG), noch keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Sozialbehörden der Gemeinden unterstützte Personen zur Rückerstattung verpflichteten, wenn diese aufgrund ausbezahlter Freizügigkeitsguthaben über ausreichende Vermögenswerte verfügten und eine Rückerstattung zumutbar erschien. Es differenzierte jeweils nicht, worauf der betreffende Vermögensanfall beruhte. Die betreffenden Gelder durften zur Rückerstat- tung herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, dass Freizügig- keitsguthaben ausbezahlt worden waren (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.4 vom 6. Mai 2021, Erw. II/4 ff. mit Hinweisen auf frühere Entscheide). Nach der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Praxis bestand mithin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids keine Grundlage, um in Bezug auf die Rückerstattung von materieller Hilfe zu differenzieren, worauf die -8- Vermögensbildung einer unterstützten Person beruhte. Dies galt auch für ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben. Gegenteilige Vorgaben liessen sich der Sozialhilfegesetzgebung nicht entnehmen. 4.3. Das Bundesgericht hat die entsprechende Praxis des Verwaltungsgerichts vollumfänglich geschützt und insbesondere deren Bundesrechtskonformi- tät bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021). Entsprechend kann vorliegend auf die erwähnte Praxis abgestellt werden, zumal sie von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht ausdrücklich in Frage gestellt wird. 5. 5.1. Bereits unter dem alten Recht setzte eine Rückerstattungsverpflichtung voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert hatten, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden konnte (§ 20 Abs. 1 SPG). Diese Anforderungen gelten unverändert weiter. Gemäss § 21 Abs. 1 SPG klären die ausrichtenden Gemeinden periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhan- den ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 237). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). 5.2. Der erstinstanzliche Entscheid vom 31. Mai 2021 hielt in Dispositiv-Ziffer 2 die Pflicht fest, dass nach Eingang des Freizügigkeitskapitals die rück- erstattungspflichtig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 110'941.25, zuzüglich der fortlaufenden Sozialhilfe, bis zum 31. August 2021 zurückzu- bezahlen sei. In der Begründung (S. 2) wurde explizit festgehalten, dass der finale Betrag an rückerstattungspflichtiger Sozialhilfe noch festzulegen sei. Insgesamt lässt sich der Entscheid so verstehen, dass vorerst der Betrag von Fr. 110'941.25 geschuldet ist und in Bezug auf den allfälligen Rest zu einem späteren Zeitpunkt ein separater Entscheid erfolgt. 5.3. Der Sozialausschuss entschied am 13. Dezember 2022: 1. Die materielle Hilfe für A._____ wird rückwirkend per 30. November 2022 eingestellt. 2. Der Kontoauszug weist einen Saldo von Fr. 141'628.50 bezogener Sozialhilfe auf. Die rückerstattungspflichtige Sozialhilfe wird zum -9- gegebenen Zeitpunkt geprüft. Der Kontoauszug ist Bestandteil des Entscheides. Aus dem Wortlaut von Ziffer 2 des Entscheids ergibt sich unmittelbar, dass die Fr. 141'628.50 nicht den "finalen Betrag an rückerstattungspflichtiger Sozialhilfe" im Sinne des Entscheids vom 31. Mai 2021 bilden. Vielmehr wird eine abschliessende Prüfung der Rückerstattungspflicht ausdrücklich vorbehalten. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der im erstinstanzlichen Entscheid vom 31. Mai 2021 statuierte "Grundbetrag" von Fr. 110'941.25 zurückgefordert werden darf bzw. ob die entsprechende Rückforderung zumutbar ist. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – obwohl sich der Sozialaus- schusses einen definitiven Entscheid betreffend Rückerstattungspflicht ausdrücklich vorbehalten hat – zur Rückzahlung von Fr. 141'680.50 ver- pflichtet sei (angefochtener Entscheid, Erw. II/4.3), entbehren jeder Grund- lage. 6. 6.1. Demzufolge ist vorliegend nur zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zu- mutbar ist, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung der Fr. 110'94.25 einzusetzen (§ 20 Abs. 1 SPG). Beim Kriterium der Zumut- barkeit, das § 20 Abs. 1 SPG für die Rückerstattung aufstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung das Ver- waltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle überprüft (vgl. vorne Erw. I/4; zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 413 ff.). 6.2. Gemäss der (impliziten) Beurteilung der Vorinstanz ist das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts gewähr- leistet ist. Die betreffende Erwägung lässt sich nicht beanstanden, zumal seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Umstände substantiiert wurden, die eine Unzumutbarkeit begründen könnten. Die Existenzsiche- rung der Beschwerdeführerin wird mit der vorbezogenen AHV-Rente, dem verbleibenden Freizügigkeitsguthaben sowie der Möglichkeit zur Beantra- gung von Ergänzungsleistungen gewährleistet. Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin betrug im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 182'312.55 (Beschwer- debeilage 3). Die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags von Fr. 5'000.00 (§ 20 Abs. 2 SPV) sowie von Steuerausgaben von Fr. 11'814.10 im Jahr 2022 ein Altersguthaben von rund Fr. 165'500.00 verbleibt (angefochtener Ent- scheid, Erw. 4.3). Damit ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Rück- erstattung im Betrag von Fr. 110'941.25 zu leisten. Grundsätzlich mass- gebend sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen - 10 - Entscheids. Eine zwischenzeitlich erfolgte massgebliche Veränderung in ihren finanziellen Verhältnissen legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insgesamt erscheint die verfügte Rückerstattung als zumutbar. Eine Er- messensunterschreitung oder eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 7. 7.1. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die hälftige Kostenauferle- gung durch die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich. Die teilweise Gegen- standslosigkeit der Beschwerde sei darauf zurückzuführen, dass das Ver- fahren sistiert gewesen und "unbehandelt liegen gelassen" worden sei. Im Streitpunkt des Vorbezugs des Freizügigkeitsguthabens vor dem Erreichen des Alters für den vorzeitigen AHV-Bezug wäre die Verwaltungs- beschwerde bei einem rechtzeitigen Entscheid gutzuheissen gewesen. 7.2. Vor der Vorinstanz waren zwei Punkte strittig, die in etwa gleich zu gewich- ten sind. Zum einen war die Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügig- keitsguthabens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu beurtei- len. Zum anderen wurde die Rückerstattungspflicht aufgrund eines ausge- lösten Freizügigkeitsguthabens in Frage gestellt. Die Verwaltungsbe- schwerde wurde bezüglich der Rückerstattung abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin die betreffenden Verfahrenskosten zu tragen hatte (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Im Punkt des Vorbezugs wurde die Beschwerde während des Verfahrens gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Alter für einen AHV-Vorbezug erreicht hatte. Die Be- schwerdeführerin weist zu Recht darauf hin und die Vorinstanz führt auch selbst aus, dass die Beschwerde vom 2. Juli 2021 in diesem Streitpunkt gutzuheissen gewesen wäre. Ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens vor dem Erreichen des vorzeitigen AHV-Bezugsalters wäre nicht verhält- nismässig gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 1.4.2). Wird ein Ver- fahren wie vorliegend ohne Zutun einer Partei (teilweise) gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussich- ten verlegt (§ 31 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdeführerin im Streitpunkt des Vorbezugs entsprechend dem hypothetischen Ausgang obsiegt hätte, hat sie die betreffenden Verfahrenskosten nicht zu tragen. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Kostenauflage bereits berücksichtigt. Die hälftige Auferlegung der Kosten erweist sich entgegen dem Vorbringen der Be- schwerdeführerin als korrekt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrensdauer hatte keine Auswirkungen auf den Kostenentscheid. 8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die umstrittene Verpflichtung zur Rückerstattung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Eine Verletzung von - 11 - kantonalem Sozialhilferecht, wie es im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheids galt, liegt ebenfalls nicht vor. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht beanstanden. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Beschwerde- führerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Das Verfahren vor Verwaltungsgericht dürfte jedoch massgeblich dadurch verursacht worden sein, dass die Vorinstanz von einem zu hohen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist (vgl. vorne Erw. 5.3). Es rechtfer- tigt sich daher, die Hälfte der Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel oder ein willkürlicher Entscheid im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG liegt (knapp) nicht vor; von einer Kostenauf- lage zu Lasten der Vorinstanz ist daher abzusehen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Zustellung des Sistierungsgesuchs vom 1. März 2024 (Datum Postauf- gabe: 3. März 2024) an die Sozialkommission Q._____ sowie das Depar- tement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG. 2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. - 12 - 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 184.00, gesamthaft Fr. 1'684.00, sind von der Beschwerdeführerin zu ½ mit Fr. 842.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Sozialkommission Q._____ den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 5. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler