3.3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines nachträglichen Rechtsschutzes vorliegend nicht gegeben und ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend Edition der Sitzungsprotokolle des Gemeinderats mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Zudem erweist sich die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens gravierender Mängel, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich hätte beeinflussen können, als unbegründet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.