Allein der Umstand, dass mit dem Verkauf der B._____ eine Umfirmierung stattfinden wird, ändert somit nichts daran, dass das lokale Gewerbe von einer Annahme des Referendums profitierte. Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers betreffend Motivation des Stimmvolkes zutreffen würde, ist nicht davon auszugehen, dass das Abstimmungsresultat anders ausgefallen wäre. Bei objektiver Betrachtung kann deshalb keine Rede davon sein, die ausgebliebene Information über den bevorstehenden Verkauf der B._____ an die C._____ habe das Abstimmungsverfahren als massiv und entscheidwesentlich beeinflusst bzw. lasse dieses als fragwürdig erscheinen.