Verkauf vollständig in die C._____ integriert werden und in absehbarer Zeit nicht mehr eigenständig auftreten. Dass damit aber gleichzeitig die lokale Verankerung der Unternehmung hinfällig würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der bestehende Standort der früheren F._____ AG in S._____ erhalten bleibt. Allein der Umstand, dass mit dem Verkauf der B._____ eine Umfirmierung stattfinden wird, ändert somit nichts daran, dass das lokale Gewerbe von einer Annahme des Referendums profitierte.