Selbst wenn dem so wäre, ist nicht erstellt, dass die Unkenntnis über den bevorstehenden Verkauf die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst hatte bzw. das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lässt. Festzuhalten ist, dass die B._____ nur indirekt von der Annahme der Referendumsabstimmung profitiert. Offenbar ist vorgesehen, dass die Interessengemeinschaft G._____, an welcher die Unternehmen D._____ AG, E._____ AG und die F._____ AG beteiligt sind bzw. waren, künftig für den Kiesabbau im besagten Gebiet V verantwortlich sein wird und dass sich die G._____ in eine Aktiengesellschaft mit Firmensitz in Q.