Aus welchen Motiven eine Referendumsvorlage angenommen oder verworfen wird, lässt sich kaum je schlüssig nachweisen. Allenfalls könnte aus einer vorangegangenen öffentlichen Diskussion auf mögliche Motive geschlossen werden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass eine solche Diskussion stattgefunden hatte und dass daraus auf die behauptete Motivation geschlossen werden könne. Er legt auch nicht dar, aufgrund welcher anderer Umstände auf eine entsprechende Motivation des Stimmvolkes geschlossen werden könnte. Bei objektiver Betrachtung ist damit nicht erstellt, dass die Hauptmotivation des Stimmvolkes von Q.__