Ob das Ausbleiben einer Information die Referendumsabstimmung hätte beeinflussen können, ist nicht aufgrund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtung des Ausbleibens der Information zu beurteilen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Ausbleiben der Information über den bevorstehenden Verkauf der B._____ die Referendumsabstimmung deshalb beeinflusst habe, weil das Stimmvolk von Q._____ lokale und familiäre Unternehmen unterstützen wolle und unter anderem aus diesem Grund die Vorlage angenommen habe.