3.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Verkauf der B._____ durch die bisherigen Eigentümer an die C._____, welcher gemäss Medienmitteilung der B._____ per 1. April 2023 erfolgte (DVI-act. 156 ff.), ein echtes Novum darstellt und damit die Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 über die Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturlandplan "D" nicht hatte beeinflussen können. Der Verkauf selbst ist damit nicht geeignet, das Abstimmungsverfahren als massiv und entscheidwesentlich beeinflusst bzw. als fragwürdig erscheinen zu lassen (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023, Erw. 3.3, act. 4).