3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe vom Verkauf der B._____ erst am 31. März 2023 aufgrund eines Artikels in der Aargauer Zeitung erfahren (DVI-act. 60 f., 19 ff.) und habe somit erst zu diesem Zeitpunkt von der Unregelmässigkeit betreffend die Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 Kenntnis erhalten. Die Referendumsabstimmung sei somit wegen nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten aufzuheben.