Publikationszeitpunkt der Abstimmung zu laufen, auch wenn der Beschwerdeführer erst danach von einem allfälligen Mangel erfahren hat (siehe vorne Erw. II/2.1). Die Beschwerde an die Vorinstanz datiert vom 17. April 2023 und wurde gemäss Frankierung auf dem Umschlag am gleichen Tag der Post übergeben (DVI-act. 1, 64). Damit erhob der Beschwerdeführer nach Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist Beschwerde, womit sich diese als verspätet erweist. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.