Für die Berechnung der Fristen gilt die Zivilprozessordnung (§ 72 Abs. 2 GPR und § 42 der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 25. November 1992 [VGPR; SAR 131.111] i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG), welche in Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) vorschreibt, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen.