Wie auf Bundesebene besteht auch auf kantonaler Ebene einerseits eine relative Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes und andererseits eine absolute Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und den Materialien zum Bundesgesetz. Aus den Materialien zum BPR geht weiter hervor, dass mit den (kurzen) Fristen bzw. der Befristung der Beschwerdemöglichkeit vermieden werden soll, dass die Gültigkeit einer Volksabstimmung auf unbestimmte Zeit bestritten werden kann (Botschaft vom 9. April 1975 zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Bundesblatt [BBl] 1975 I 1317 ff.,