2. 2.1. Gemäss § 68 Abs. 1 GPR sind Beschwerden innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen. Diese Regelung entspricht inhaltlich ihrem Pendant auf Bundesebene: Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1). Wie auf Bundesebene besteht auch auf kantonaler Ebene einerseits eine relative Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes und andererseits