grund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, die Einwohnergemeinde bzw. der Gemeinderat habe vor der Abstimmung tatsächlich Kenntnis vom unmittelbar bevorstehenden Verkauf gehabt. Auch der Umstand, dass die Einwohnergemeinde seit einigen Jahren Kenntnis von den Überlegungen der B._____ betreffend den Verkauf gehabt haben soll, vermöge nicht zu belegen, dass die Einwohnergemeinde vor der Abstimmung konkret vom tatsächlichen Verkauf gewusst habe. Es hätten auch keine Gespräche zwischen dem Gemeinderat und der B._____ betreffend Verkauf oder anderweitiger Nachfolgelösungen gegeben.