Indem er mit der Erhebung der Beschwerde mehr als zwei Wochen zugewartet habe, erweise sich diese als verspätet. Im Übrigen handle es sich beim Verkauf der B._____ nicht um ein unechtes, sondern um ein echtes Novum, da der Verkauf erst nach der Referendumsabstimmung erfolgt sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich mit dem unechten Novum auf die dem Verkauf vorausgegangenen Verhandlungen beziehe, könne sodann nicht gefolgt werden. So würden Unternehmen regelmässig im Rahmen der Nachfolgeplanung (Teil-)Veräusserungen in Betracht ziehen. Weshalb es sich hierbei gerade nicht um ein zur Zeit der Abstimmung vorhandenes, aber noch unbekanntes oder unbeachtliches Faktum handle.