1.4. Die Einwohnergemeinde führt an, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdeerhebung nicht 30 Tage nach Kenntnisnahme der angeblichen Unregelmässigkeit zuwarten dürfen. Vielmehr würden die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit gebieten, auch bei einer nachträglichen Abstimmungsbeschwerde die in § 68 GPR festgelegte Beschwerdefrist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzuhalten. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer am 27. März 2023 vom Verkauf der B._____ Kenntnis erhalten. Indem er mit der Erhebung der Beschwerde mehr als zwei Wochen zugewartet habe, erweise sich diese als verspätet.