_ (Käuferin der B._____) sei bereits um Weihnachten 2022 klar gewesen, dass sie die B._____ übernehmen werde. Es könne somit – so der Beschwerdeführer – davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat Q._____ noch vor der Abstimmung vom Verkauf der B._____ gewusst habe. Sei dies nicht der Fall, läge ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 4 VRPG vor. So seien auch Private verpflichtet nach Treu und Glauben mit Verwaltungsbehörden zu verkehren.