Die Fristen seien im Einzelfall festzusetzen. Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) sei analog anzuwenden, weshalb von einer relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme des Mangels und einer absoluten Frist von zehn Jahren auszugehen sei. Dies habe das Bundesgericht in einem Stimmrechtsfall ebenfalls so angewendet. Unabhängig davon, ob ein schwerwiegender und verborgen gehaltener Mangel vorliege, sei mit einer 30-tägigen Frist die gesetzlich nicht festgelegte zeitliche Grenze als eingehalten zu betrachten.