Weiter führt der Beschwerdeführer aus, zwar müssten dem nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gemäss dem Bundesgericht zeitliche Grenzen gesetzt werden. Handle es sich um schwerwiegende, verborgen gehaltene Mängel, wie dies vorliegend der Fall sei, sei entsprechend eine längere Frist zu gewähren, nicht nur eine solche von drei Tagen. Die Fristen seien im Einzelfall festzusetzen.