1.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen eines nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes seien erfüllt. Die Stimmberechtigten seien nicht über die von der B._____ geplante Nachfolgelösung informiert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Einwohnergemeinde davon gewusst, dies indessen verschwiegen habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, zwar müssten dem nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gemäss dem Bundesgericht zeitliche Grenzen gesetzt werden.