Beschwerde des Beschwerdeführers bis am 16. März 2023 hätte eingereicht werden müssen, um die dreitägige Frist gemäss § 68 GPR einzuhalten. Die vom 17. April 2023 datierte Eingabe des Beschwerdeführers erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei der nachträgliche, wiedererwägungsweise Rechtsschutz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. So stütze sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf ein echtes Novum, womit gemäss Bundesgericht ein nachträglicher Rechtsschutz ausser Betracht falle.