Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das DVI, Gemeindeabteilung, zu Recht auf die Beschwerde vom 17. April 2023 infolge verpasster Frist nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist dagegen auf Antrag 2 der Beschwerde, mit welchem die Aufhebung des Beschlusses vom 13. März 2023 über das Abstimmungsresultat vom 12. März 2023 betreffend die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "D" in Q._____ verlangt wird.