2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. II. 1. 1.1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Vorinstanz, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten korrekt war, oder ob die Vorinstanz hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.389 vom 23. November 2023, Erw. I/2).