I. 1. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR, SAR 131.100) erstreckt sich unter anderem auf die Ausübung des Referendumsrechts sowohl in kantonalen als -4- auch in kommunalen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 GPR). Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR), worunter auch die vom Beschwerdeführer verlangte Aufhebung des Referendumsbeschlusses und der geltend gemachten Abstimmungswiederholung zählen.