Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 15). Die Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat, erstattete mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. November 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 19 ff.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 wurden unter anderem dem Beschwerdeführer die beiden Eingaben des DVI und des Rechtsvertreters des Gemeinderats zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme bis zum 5. Januar 2024 zugestellt (act.