B. Gegen den Beschluss des Wahlbüros der Einwohnergemeinde Q._____ vom 13. März 2023 betreffend Publikation des Resultats der Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2023 beim Regierungsrat Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung (Vorinstanz), weitergeleitet wurde. Am 18. Oktober 2023 entschied die Vorinstanz (act. 1 ff.): 1. Auf die Abstimmungsbeschwerde vom 17. April 2023 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.