Allfällige Hinderungsgründe, die vor diesem Zeitraum bestanden haben, sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht massgebend. Im Übrigen ist anzumerken, dass finanzielle Probleme grundsätzlich keinen Hinderungsgrund darstellen, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. -6- 3.4 Im Ergebnis sind keine erheblichen Hinderungsgründe ersichtlich, die kausal sind für die verspätete Eingabe der Einsprache. Daher hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Steuerkommission Q._____ zu Recht geschützt, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.