3. Fraglich ist, ob die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen ist. 3.1 Die Fristwiederherstellung ist in Art. 48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) nicht ausdrücklich geregelt und ist daher Sache des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw.