2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache der Beschwerdeführenden infolge verspäteter Eingabe und mangels kausaler Ursache der geltend gemachten Hinderungsgründe für die verspätete Einsprache mit Entscheid vom 25. August 2022 nicht eingetreten. Im Streit liegt vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz diesen Nichteintretensentscheid der Steuerkommission Q._____ zu Recht geschützt hat. Nicht einzugehen ist -4-