2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2023 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. Juli 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: