Die Steuerkommission Q._____ setzte das steuerbare und satzbestimmende Einkommen von A._____ und B._____ für die Steuerperiode 2020 in der Veranlagung vom 17. Februar 2022 ermessensweise auf Fr. 123'100.00 und das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auf Fr. 0.00 fest. Diese Ermessensveranlagung wurde A._____ und B._____ am 18. Februar 2022 zugestellt. B. 1. Gegen die Ermessensveranlagung erhoben A._____ und B._____ durch Einreichen der ausgefüllten Steuererklärung am 27. Juli 2022 Einsprache und beantragten sinngemäss ein steuerbares Einkommen von Fr. 86'374.00.