Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.362 / nw / we (3-RV.2022.140) Art. 42 Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Kiener Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Waldmeier Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Stadtrat Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 21. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ und B._____ reichten für die Steuerperiode 2020 trotz Mahnung vom 2. August 2021 und letzter Mahnung vom 10. September 2021 (unter Androhung einer Busse und der Veranlagung nach pflichtgemässem Er- messen) keine Steuererklärung ein. Die Steuerkommission Q._____ setzte das steuerbare und satzbestim- mende Einkommen von A._____ und B._____ für die Steuerperiode 2020 in der Veranlagung vom 17. Februar 2022 ermessensweise auf Fr. 123'100.00 und das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auf Fr. 0.00 fest. Diese Ermessensveranlagung wurde A._____ und B._____ am 18. Feb- ruar 2022 zugestellt. B. 1. Gegen die Ermessensveranlagung erhoben A._____ und B._____ durch Einreichen der ausgefüllten Steuererklärung am 27. Juli 2022 Einsprache und beantragten sinngemäss ein steuerbares Einkommen von Fr. 86'374.00. 2. Mit Entscheid vom 25. August 2022 (Zustellung 21. September 2022) trat die Steuerkommission Q._____ nicht auf die Einsprache ein. C. Mit Schreiben vom 11. August 2022 (Postaufgabe 20. Oktober 2022) erho- ben A._____ und B._____ "Einsprache" bei der Stadt Q._____, welche die Eingabe an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterleitete. Letzteres nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und entschied am 21. September 2023: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 465.00, unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. -3- D. 1. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2023 (Postaufgabe 23. Oktober 2023) gelangten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) an das Verwaltungsgericht und stellten den Antrag, den Entscheid nochmals zu überdenken und zu ändern. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2023 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. Juli 2024 beraten und entschie- den. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersa- chen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. De- zember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 VRPG). Es ist somit zur Be- handlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochte- nen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfäng- lich einzutreten. II. 1. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache der Beschwerdefüh- renden infolge verspäteter Eingabe und mangels kausaler Ursache der gel- tend gemachten Hinderungsgründe für die verspätete Einsprache mit Ent- scheid vom 25. August 2022 nicht eingetreten. Im Streit liegt vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz diesen Nichteintretensentscheid der Steuerkommission Q._____ zu Recht geschützt hat. Nicht einzugehen ist -4- auf die materielle Richtigkeit der Ermessensveranlagung und auf Fragen des Steuerbezugs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3). 2. 2.1 Einsprachen gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veran- lagungen sind innert 30 Tagen bei der verfügenden Steuerbehörde schrift- lich einzureichen (§ 187 Abs. 1 i. V. m. § 192 StG). Die 30-tägige Frist ist eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (§ 187 Abs. 1 StG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgen- den Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post über- geben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG). Wird die Frist verpasst, gilt der Anspruch auf Erhebung des Rechtsmittels als verwirkt und es kann auf dasselbe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden, da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.146 vom 12. September 2012, Erw. II/1.1). 2.2 Die definitive Steuerveranlagung 2020 (Ermessensveranlagung) der Steu- erkommission Q._____ vom 17. Februar 2022 wurde den Beschwerdefüh- renden am 18. Februar 2022 mit A-Post Plus zugestellt (Sendungsnummer 98.01.090561.20183573). Entsprechend hat die 30-tägige Einsprachefrist am 19. Februar 2022 zu laufen begonnen und am 21. März 2022 geendet (§ 186 Abs. 1 und 2 StG i. V. m. § 187 Abs. 1 StG). Am 27. Juli 2022 reich- ten die Beschwerdeführenden ihre ausgefüllte Steuererklärung bzw. ihre Einsprache ein, womit die Einsprache verspätet erfolgte. Dieser Sachver- halt wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. 3. Fraglich ist, ob die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen ist. 3.1 Die Fristwiederherstellung ist in Art. 48 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) nicht ausdrücklich geregelt und ist daher Sache des kantonalen Rechts (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.4.1). Nach § 187 Abs. 2 StG wird auf verspätet erhobene Rechtsmittel nur ein- getreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird. Die Wiederherstellung ei- ner Rechtsmittelfrist kommt dann in Frage, wenn in der Regel subjektive Gründe vorliegen, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäum- -5- nis als entschuldbar erscheinen lassen (MARTIN SCHADE, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, § 187 N 9a). Für sich allein genügt das Vorliegen eines Hin- derungsgrunds zur Wiederherstellung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht; vielmehr muss dieser für das verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein (MARTIN SCHADE, a.a.O., § 187 N 10). Zudem ist ein gel- tend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit des Steu- erpflichtigen "erheblich" i.S.v. § 187 Abs. 2 StG, d. h. wenn ein "gangbarer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat (MARTIN SCHADE, a.a.O., § 187 N 11; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.2). Typische erhebliche Hinderungsgründe sind eine ernstliche Erkrankung des Steuerpflichtigen, ein Unglücks- oder Todesfall in seiner Familie, nicht voraussehbarer Militärdienst oder unvor- hersehbare Landesabwesenheit (MARTIN SCHADE, a.a.O., § 187 N 11; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.4.1). Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwe- senheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019, Erw. 4.2.1). 3.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde geltend, dass das Einreichen der korrekten Unterlagen – auch durch Dritte – nicht möglich gewesen sei, da ihre Familie zerstritten gewesen sei und sie sich an nie- manden hätten wenden können. In der Eingabe vom 11. August 2022 führ- ten sie aus, sie hätten im Jahr 2016 einen finanziellen Tiefpunkt erlangt und kämen seither nicht mehr aus dem Tiefpunkt heraus. Gesundheitlich sei es ihnen nicht gut gegangen und sie hätten komplett den Boden unter den Füssen verloren. Sie hätten die Steuererklärung so spät eingereicht, weil sie keine Übersicht mehr gehabt hätten und sie gesundheitlich, psychisch und finanziell an einem Tiefpunkt gewesen seien. 3.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Gründe genannt haben, welche sie gehindert hätten, in der 30-tägigen Rechtsmittelfrist rechtzeitig eine Einsprache einzureichen oder diese durch eine Drittperson einreichen zu lassen. So wurden beispiels- weise keine konkreten gesundheitlichen Leiden dargelegt, die während der Einsprachefrist im Februar und im März 2022 bestanden hätten. Allfällige Hinderungsgründe, die vor diesem Zeitraum bestanden haben, sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht massgebend. Im Übrigen ist anzumerken, dass finanzielle Probleme grundsätzlich keinen Hinderungs- grund darstellen, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. -6- 3.4 Im Ergebnis sind keine erheblichen Hinderungsgründe ersichtlich, die kau- sal sind für die verspätete Eingabe der Einsprache. Daher hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Steuerkommission Q._____ zu Recht geschützt, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG), wobei die solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 119.00, gesamthaft Fr. 1'119.00, sind von den Beschwerdeführen- den unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Kantonale Steueramt den Stadtrat Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit -7- 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Waldmeier