2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung zwingend ist, da wegen des Mitführens von Kokain Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.