Wie erwähnt, ist es für die vorliegende Beurteilung aus administrativrechtlicher Sicht sodann nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des polizeilichen Anhaltens Betäubungsmittel konsumiert hat oder nicht. Folglich erweisen sich auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie das von ihm eingereichte Schreiben der im Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin vom 3. März 2023 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 70) – die ohnehin zur Beurteilung des Vorliegens einer Suchterkrankung nicht fachkompetent ist – als unbeachtlich.