Schliesslich ist weder ersichtlich, weshalb auf die Anordnung einer Fahreignungsabklärung ausnahmsweise verzichtet werden sollte, noch werden hierfür triftige Gründe vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Anhaltung durch die Polizei inhaftiert gewesen ist, schliesst entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift einen allfälligen Betäubungsmittelkonsum bzw. eine allenfalls bestehende Suchterkrankung nicht per se aus. Wie erwähnt, ist es für die vorliegende Beurteilung aus administrativrechtlicher Sicht sodann nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des polizeilichen Anhaltens Betäubungsmittel konsumiert hat oder nicht.