Der Gesetzgeber hat es damit bewusst dabei belassen, das Mitführen von "harten" Drogen für die "Zweifel an der Fahreignung" als ausreichend zu erachten, ohne weitere Voraussetzungen zu statuieren. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend genügt daher das Mitführen von "harten" Drogen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, ohne dass weitere Hinweise auf einen Drogenkonsum vorliegen müssten. Soweit der Beschwerdeführer also vorbringt, die zweite Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfordere zusätzlich konkrete Umstände bzw. verdichtete Hinweise auf eine Betäubungsmittelsucht bzw. einen regelmässigen Konsum, kann ihm nicht gefolgt werden.