Eine Fahreignungsabklärung in einem solchen Falle sei wegen des grossen Abhängigkeitspotenzials "harter" Drogen angezeigt. Wer dagegen "weiche" Drogen (z.B. Cannabis) im Auto mitführe, solle nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitze (BBl 2010 8500). Der Gesetzgeber hat es damit bewusst dabei belassen, das Mitführen von "harten" Drogen für die "Zweifel an der Fahreignung" als ausreichend zu erachten, ohne weitere Voraussetzungen zu statuieren.