Auch gestützt auf den Sinn und Zweck der zweiten Tatbestandsvariante ist davon auszugehen, dass die für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung erforderliche Verkehrsrelevanz bereits durch das Mitführen von Betäubungsmitteln im Strassenverkehr hergestellt ist. Gemäss den Gesetzesmaterialien soll die zweite Tatbestandsvariante es nämlich ermöglichen, Fahreignungsabklärungen auch bei Personen durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen, aber "harte" Drogen mit sich führten. Eine Fahreignungsabklärung in einem solchen Falle sei wegen des grossen Abhängigkeitspotenzials "harter" Drogen angezeigt.