SVG ("Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante ("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene Person Betäubungsmittel konsumiert hat. Diese zweite Tatbestandsvariante ist somit als erfüllt anzusehen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Kokain zwecks Konsums oder Handels mitführte.