2.5. Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2022 beim Führen eines Personenwagens unbestrittenermassen (brutto) 58.3 Gramm Kokain und damit "harte" Drogen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG mit sich geführt. Gestützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung erhellt, dass bereits das Mitführen von "harten" Drogen genügt, um "Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante ("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene Person Betäubungsmittel konsumiert hat.