Abs. 1 lit. b SVG unter anderem der Fall, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein ho- -8- hes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Erfasst wird das Mitführen von "harten" Drogen wie Kokain oder Heroin, von denen ein grosses Suchtpotenzial ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 3.4; BBl 2010 8500; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 61 zu Art. 15d SVG). Nicht massgeblich ist hingegen der Zweck des Drogenbesitzes, also ob die Person die Drogen im Hinblick auf deren Konsum oder zu anderen Zwecken mitführt (BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG).