2.4.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen; 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5).