Ein entsprechender Konsum werde allerdings nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung (implizit) vorausgesetzt. Der durch Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG begründete Anfangsverdacht fehlender Fahreignung könne vorliegend widerlegt werden, da keine hinreichenden -7- Anhaltspunkte bestünden, die die Fahreignung infrage stellen würden. Es handle sich um einen Ausnahmefall; abweichend vom Grundsatz sei daher eine Fahreignungsabklärung nicht zwingend, sondern unzulässig und unverhältnismässig.